- Satzung SuS Phönix Bielefeld 09 e.V. (pdf)
in der aktuell gültigen Fassung vom 10.10.2011
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- 1. Der Verein führt den Namen „SuS Phönix Bielefeld 09“ (SuS Phönix Bielefeld).
- 2. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
- 3. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen und führt zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
- 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Laufsports in Bielefeld, sowie die Förderung des Gesundheitssports.
- 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung des Laufsports Förderung des Freizeit- und Breitensports
- Förderung des Gesundheitssports
- Durchführung von Sportveranstaltungen
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein- Westfalen und will diese Mitgliedschaft beibehalten. Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
§ 5 Rechtsgrundlagen
- 1. Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur
Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
- 2. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
- 3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Mitgliedschaft
- 1. Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
- 2. Zudem kann es geben:
- a. Gründungsmitglieder (§ 11)
- b. außerordentliche Mitglieder, z.B. andere gemeinnützige Organisationen
- c. zeitlich begrenzte Mitgliedschaften aus Sportkursen (z.B. Mitglieder, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung)
- d. Ehrenmitglieder (§ 10)
- e. Fördermitglieder (§ 12)
- 3. Der Verein fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er pflegt die Zusammenarbeit mit Elternhaus, Kirche und Schule sowie behördlichen Stellen.
- 4. Die Mitglieder verpflichten sich:
- a. den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern,
- b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- c. den Beitrag, etwaige Kursgebühren sowie die Umlage fristgerecht gemäß Beitragsordnung zu entrichten.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Im Falle von § 7 Absatz 2b können auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden.
- 2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- 3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich. Ablehnungsgründe brauchen nicht genannt zu werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet:
- a. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- b. durch Austritt des Mitglieds,
- c. durch Zeitablauf der befristeten Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 2c),
- d. durch Ausschluss aus dem Verein.
- 2. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beitragsordnung.
- 3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
- 4. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr, Umlage bzw. Kursgebühr – nicht gezahlt hat.
- 5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
- 6. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann von dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet von der Zustellung des Bescheides, Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Durch die Beschwerde wird die Ausführung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.
- 7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein, unbeschadet der Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das beim ausgeschiedenen Mitglied befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
§ 10 Ehrungen
- 1. Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 2. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 11 Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind die Personen, die am 21.02.2009 die Gründung des Vereins bewirkt haben.
§ 12 Fördermitglieder
Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen, in der Beitragsordnung festgelegten, jährlichen Beitrag.
Fördermitglieder sind selbstverständlich als Teilnehmer an den Sportgruppen des Vereins willkommen.
§ 13 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen oder gegen Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes verstoßen,
- a. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung,
- b. wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
- c. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- d. wegen unehrenhafter Handlungen,
können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- 1) Verwarnung
- 2) Verweis
- 3) Geldbuße
- 4) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
- 5) Hausverbot
- 6) Ausschluss aus dem Verein (§ 9 Abs. 4)
- 2. Der Bescheid über die Maßnahme ist per Einschreiben an die dem Verein letzte gemeldete Adresse zuzustellen.
- 3. Gegen die vom Vorstand verhängte Maßnahme kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch erheben.
§ 14 Beiträge
- 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Höchstgrenze der Umlage beträgt pro Vereinsmitglied pro Kalenderjahr das Dreifache, des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen, niedrigsten Monatsbeitrags.
- 2. Einzelheiten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
- 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung sowie den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
- 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
- 4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Abwesende können nur gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich oder dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber mündlich erklärt haben.
§ 16 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
§ 17 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet als Jahreshauptversammlung in der Regel im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
- 2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 21 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Vereins-Webseite und durch Veröffentlichung in den Bielefelder Tageszeitungen. Postalisch kann die Tagesordnung auf Wunsch auch durch schriftliche Mitteilung per Post angefordert werden.
- 3. Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt allerdings, wenn die Teilnahme an der laufenden Mitgliederversammlung unter 50% der erschienenen Mitglieder absinkt.
- 5. Die Mitgliederversammlung ist für Aufgaben zuständig, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Folgende Angelegenheiten bleiben ihr ausschließlich vorbehalten:
- a. Festlegen der Richtlinien für die Vereinsarbeit
- b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- c. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- d. Entlastung des Vorstandes
- e. Wahl des Vorstandes
- f. Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (§ 10)
- g. Änderung des Vereinszwecks
- h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- i. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- 6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sowie für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, der dem amtierenden Vorstand nicht angehören darf.
§ 18 Vorstand
- 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- a. dem Vorsitzenden,
- b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c. dem Kassierer
- d. dem Sportlichen Leiter
Ihnen obliegt die Führung des Vereins.
- 2. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Kassierer und der Sportliche Leiter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- 3. Vertretungsberechtigt ist ein Mitglied des Vorstands nach Satz 1.
- 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Sitzungen finden an einem regelmäßigen Termin, mindestens einmal pro Quartal, statt. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- 5. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand sowie auch in der Mitgliederversammlung. Der stellvertretende Vorsitzende ist für das Führen der Protokolle über die Sitzungen dieser Gremien zuständig und er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Dem Kassierer obliegt die Führung der Kassengeschäfte des Vereins. Der Sportliche Leiter agiert als Vertrauensperson für die Übungsleiter im Verein und ist zuständig für die sportlichen Veranstaltungen des Vereins. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
- 6. Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens; letzteres mit Ausnahme der Verwendung im Falle der Vereinsauflösung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- a. Vorbereitung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- b. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- c. Erstellung des Haushaltsplans,
- d. Aufnahme von Mitgliedern,
- e. Abfassen des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- f. Angelegenheiten, die aufgrund ihrer äußersten Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen,
- g. Ehrungen für sportliche Leistungen und ehrenamtliche Tätigkeit nach der Ehrungsordnung,
- h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren, ferner Kursgebühren bei befristeten Mitgliedschaften (§ 7 Abs. 2c),
- i. Abschluss von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen nach § 3 Abs. 26 Satz 1 EStG.
- 7. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
- 8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- 9. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen und einen Geschäftsführer (§30 BGB) bestellen. Dieser kann auch ein Vorstandsamt bekleiden.
- 10. Für seinen Aufwand kann der Vorstand eine Entschädigung im Rahmen des § 3 Abs. 26 Satz 1 EStG erhalten.
- 11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- 12. Der gesamte Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 19 Abteilungen
- 1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet.
- 2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, Kassenwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
- 3. Abteilungsleiter, ggf. auch Stellvertreter, Kassenwart und Mitarbeiter werden grundsätzlich vom Vorstand bestimmt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 20 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 21 Abstimmungen und Wahlen
- 1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- 2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- 3. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
- 4. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt anzunehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
- 5. Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Nachwahl für den Rest der Zeit vorzunehmen.
- 6. Bei Neuwahl des Vorstandes ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen, der die Entlastung des bisherigen Vorstandes zu beantragen und die Neuwahl des Vorsitzenden vorzunehmen hat. Der neugewählte Vorsitzende übernimmt von diesem Zeitpunkt an die Versammlungsleitung.
§ 22 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch eine, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte unabhängig qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers.
§ 23 Fusion und Verschmelzung
Eine Fusion oder Verschmelzung mit einem anderen Verein ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Die Fusion oder Verschmelzung kann nur mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Wie mit den Rechten und Pflichten einschließlich der Vermögenswerte zu verfahren ist, regelt das UmwG.
§ 24 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat.
- 3. Falls die außerordentliche Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die dann amtierenden Mitglieder des Vorstandes nach § 16 Absatz 3 zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB.
- 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen im Sinne § 45 Abs. 1 BGB an die Stiftung Deutsche Sporthilfe.
§ 25 Schlussvorschriften
- 1. Auf Grund der Lesbarkeit wurde auf eine Differenzierung in eine weibliche und in eine männliche Form verzichtet. Benennungen der Funktion gelten in ihrer weiblichen Form, sobald sie von einer Frau besetzt werden.
- 2. Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen am 31.08.2010 abgeänderten Satzung. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
